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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.1 Keine Vorratsdatenspeicherung

Einige der geplanten und von den Datenschutzbeauftragten kritisierten Veränderungen wurden nicht in das neue TKG übernommen. So wurde vom Bundesrat und dem Rechtsausschuss des Bundestages die Einführung einer Pflicht zur sechsmonatigen Speicherung von Verkehrsdaten (früher: Verbindungsdaten gem. TDSV) bei den Diensteanbietern gefordert. § 97 Abs. 3 Satz 3 TKG sieht jedoch weiterhin eine Maximalspeicherfrist von sechs Monaten vor, die in der Praxis von den Diensteanbietern nicht ausgeschöpft wird. Die Diensteanbieter können somit weiterhin die Verkehrsdaten für die zur Abrechnung erforderliche Zeit - maximal jedoch sechs Monate nach Versendung der Rechnung - speichern. Eine Pflicht zur Vorratsspeicherung für die Strafverfolgungsbehörden besteht nicht.