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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.2 Beibehaltung der Unternehmensstatistik

Die Jahresstatistik der Unternehmen über die von ihnen zu Strafverfolgungszwecken durchgeführten Überwachungsmaßnahmen sollte abgeschafft werden, um die Unternehmen - so die Begründung - von überflüssigen Arbeiten zu entlasten.
§ 110 Abs. 8 TKG sieht jedoch weiterhin die Verpflichtung für Unternehmen zur Erstellung einer Jahresstatistik vor und entspricht damit der Forderung der Datenschutzbeauftragten nach Transparenz bei der Telefonüberwachung.
Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet die Ergebnisse dieser Unternehmensstatistiken zusammenzufassen und jährlich in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.