VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
23.1.3 Kundendateien - keine Ausweitung des automatisierten Abrufs
Die vom Bundesrat geforderte Ausweitung des automatisierten Auskunftsverfahrens auch auf nicht-öffentliche Diensteanbieter wie Hotels, Krankenhäuser oder Behörden wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. § 112 Abs. 1 TKG sieht vor, dass lediglich Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen, Kundendateien zu führen und zum automatisierten Abruf für die Regulierungsbehörde bereitzustellen haben.