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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.3 Kundendateien - keine Ausweitung des automatisierten Abrufs

Die vom Bundesrat geforderte Ausweitung des automatisierten Auskunftsverfahrens auch auf nicht-öffentliche Diensteanbieter wie Hotels, Krankenhäuser oder Behörden wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. § 112 Abs. 1 TKG sieht vor, dass lediglich Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen, Kundendateien zu führen und zum automatisierten Abruf für die Regulierungsbehörde bereitzustellen haben.