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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

23.1.6 Inverssuche

Gemäß § 105 Abs. 3 TKG ist bei der Auskunftserteilung nun auch die sogenannte Inverssuche erlaubt. D.h. von einem Teilnehmer, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, können Name und Anschrift erfragt werden, wenn dieser nicht widersprochen hat. Kritikpunkt ist hier wiederum die Widerspruchslösung, die von dem jeweiligen Teilnehmer aktives Handeln erfordert. Im Allgemeinen werden solche Widerspruchsrechte jedoch nur von einer Minderheit in Anspruch genommen. Datenschutzfreundlicher ist deshalb immer eine Einwilligungslösung, bei der der Teilnehmer der Inverssuche ausdrücklich zustimmen muss. Telefonkunden sollten deshalb beim Abschluss von Verträgen mit den Diensteanbietern auch diese Widerspruchsmöglichkeit beachten.