VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
23.1.8 Zugriffe auf PIN und PUK
Laut der Begründung zum TKG-Entwurf bestanden bisher bei den Diensteanbietern sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen, in denen Angaben über solche Daten wie z.B. PIN, PUK und Passwörter nachgefragt wurden, mittels derer der Zugriff auf andere Daten geschützt wird, die ihrerseits wiederum dem Fernmeldegeheimnis unterliegen können. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Auskünfte zu erteilen sind (z. B. allgemeine Ermittlungsbefugnis nach §§ 161, 163 StPO).
Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten bleibt es jedoch fraglich und kritikwürdig, wieso ein Zugriff auf die o.g. Daten ohne Bindung an einen Straftatenkatalog und ohne Richtervorbehalt ermöglicht wird, wenn die dahinter liegenden Daten u. U. dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Der Zugriff auf diese Daten sollte auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§100g, 100h StPO) zulässig sein.