VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005
24. Verfassungsschutz
Datenschutzrechtlich relevante Einzelfälle gab es im Berichtszeitraum nur wenige. Soweit möglich hat der Landesbeauftragte Betroffene im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben informiert. Sein Kontrollrecht gegenüber der Abteilung Verfassungsschutz im Ministerium des Innern konnte er im von ihm für notwendig erachteten Umfang wahrnehmen.
In Folge der Anschläge auf das World Trade Center in New York wurden im Bund mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) Änderungen u.a. im Bundesverfassungsschutzgesetz vorgenommen. Um u.a. diese Änderungen auf Landesebene nachzuvollziehen, beabsichtigt die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag einzubringen.
Das vorgesehene Mantelgesetz soll Änderungen des Verfassungsschutzgesetzes des Landes und des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Land Sachsen-Anhalt (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) regeln. Erstmalig wird zudem ein Gesetz geschaffen, welches die Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen von Personen darstellt, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt werden. Bislang wurden diese Überprüfungen aufgrund einer Verwaltungsvorschrift mit Einwilligung der Betroffenen vorgenommen.
Einige der auf Arbeitsebene eingebrachten Anregungen des Landesbeauftragten zu dem Gesetzgebungsvorhaben wurden bereits in einer Entwurfsfassung berücksichtigt. Ob es allerdings ausreichend ist, den Grundsätzen des Datenschutzes - wie es die Begründung des Gesetzentwurfs unter „Allgemeines” formuliert - nur unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit genügen zu wollen, bedarf weiterer Diskussion. Der endgültige Entwurf des Gesetzes wird erst nach Ende des Berichtszeitraums dieses Tätigkeitsberichts im Landtag eingebracht worden sein.
Der Landesbeauftragte wird das weitere Verfahren begleiten und insbesondere darauf drängen, dass - vergleichbar der Regelung zur Befristung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes - eine Überprüfung der praktischen Umsetzung und Bedeutung, insbesondere der Änderungen im Verfassungsschutzgesetz, erfolgt, um frühzeitig einschätzen zu können, ob die erweiterte Begrenzung grundrechtlicher Gewährleistungen der Bürgerinnen und Bürger noch erforderlich ist.