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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

25. Verkehr

Unsicherheiten bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Eine Petentin berichtete dem Landesbeauftragten entrüstet, dass ihr vom Ordnungsamt einer größeren Stadt vorgeworfen worden sei, mit ihrem Auto eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (sie parkte angeblich unzulässig im eingeschränkten Halteverbot) begangen zu haben. Das Ordnungsamt habe sogleich ein Verwarngeld erhoben. Solch ein Verfahren wird aus den unterschiedlichsten Gründen - leider - täglich dutzendfach in jeder großen Stadt praktiziert.
Allerdings war die Situation bei der Petentin tatsächlich anders. Das Ordnungsamt warf ihr vor, die Ordnungswidrigkeit mit einem Pkw BMW begangen zu haben; nur war sie niemals Halterin eines BMW. Das Kennzeichen des BMW, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, gehörte zwar zu einem auf die Petentin zugelassenen Pkw Nissan, dieses Fahrzeug wurde jedoch elf Monate vor der angeblichen Ordnungswidrigkeit vorübergehend still gelegt - und war dies noch zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit.

Das Ordnungsamt stellte das Verfahren gegen die Petentin nach der Anhörung sofort ein, was sicherlich richtig war.
Gegenüber dem Landesbeauftragten kam es allerdings aufgrund der von ihm zur Erforschung des Sachverhalts gestellten Fragen in Erklärungsnot.
Zunächst gestand es ein, dass offenbar bei der Aufnahme des ordnungswidrig geparkten Fahrzeuges das Kennzeichen fehlerhaft erfasst worden sei. Wahrscheinlich hatte der tatsächlich vorgefundene Pkw BMW ein ähnliches Kennzeichen wie der Wagen der Petentin. Bei der weiteren automatisierten Erstellung der Verwarnung/Anhörung wurde aus den vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) bereitgestellten Daten lediglich Name und Anschrift des Halters des erfassten Pkw verwendet, alle weiteren Daten, also auch der Fahrzeugtyp, stammten aus der manuellen Erfassung. So wurde mangels einer funktionierenden Plausibilitätskontrolle unbemerkt aus dem Nissan ein BMW. Der Fehler hätte bemerkt werden können - und wohl auch müssen -, wenn das Ordnungsamt die aufgenommenen Daten des vorgefundenen Fahrzeugs und den vom KBA gelieferten Datensatz verglichen hätte. Das Ordnungsamt hat inzwischen diese Lücke erkannt und den Anbieter der von ihm zur Abwicklung der Verwarngeldverfahren verwendeten Software zur Abhilfe aufgefordert; bis diese automatisierte Plausibilitätskontrolle zur Verfügung steht, sollte das Ordnungsamt diesen Datenvergleich manuell durchführen.

Im Übrigen hätte das Ordnungsamt aus dem nach § 12 Nr. 1 Fahrzeugregisterverordnung vom KBA bereitgestellten Daten auch die Tatsache, dass es sich um ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug handelt, entnehmen können. Wird mit einem solchen Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, kann das Anlass sein, einen Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Pflichtversicherungsgesetz zu vermuten und die zuständigen Behörden von dem Verdacht zu unterrichten.