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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

26. Waffenrecht

Infolge des auch in der Presse ausführlich dargestellten Amoklaufes eines Schülers kam es zu umfangreichen Änderungen des Waffenrechts, die auch in Sachsen-Anhalt zu Anpassungsschwierigkeiten führten, weil man mitunter zuviel des Guten wollte.
Einerseits wandten sich Schützen an den Landesbeauftragten, die wissen wollten, warum sie dem Landesschützenverband nunmehr ihren ganzen Waffenbesitz offenbaren sollten, wenn sie die Erlaubnis für eine neue Waffe beantragen würden.
Andererseits wollte das Ministerium des Innern des Landes dem Begehren des Landesschützenverbandes, allen waffenrechtlichen Behörden „den namentlichen Mitgliederbestand in Form von Vereinslisten” zu übersenden, einen datenschutzrechtlichen Riegel vorschieben und bat den Landesbeauftragten um Bestätigung.

Der Landesschützenverband e.V. war im Jahr 2003 mit dem „Angebot” an das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt herangetreten, jährlich Auflistungen zu seinen Mitgliedern an die zuständigen Waffenbehörden zu übermitteln. Der Verband verstand sein „Angebot” als Hilfestellung für die Behörden.

Nach Abstimmung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesbeauftragten wurde dem Landesschützenverband e.V. durch das Ministerium mitgeteilt, dass gegen eine Vorlage von Mitgliederlisten rechtliche - insbesondere datenschutzrechtliche - Bedenken bestehen.

Schießsportliche Vereine wie der Landesschützenverband e.V. sind nicht-öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie sind über bestehende gesetzliche Übermittlungspflichten hinausgehend befugt, personenbezogene Daten an die zuständigen öffentlichen Stellen zu übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Mitgliederlisten sind diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt, weil nicht generell von jedem Mitglied eine solche Gefahr ausgeht.

Selbst wenn die betroffenen Mitglieder in die Übermittlung der Daten eingewilligt haben oder die Übermittlung in der entsprechenden Satzung geregelt ist, darf die Waffenbehörde die Listen nicht verwenden. Behörden sind nicht berechtigt, den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich durch die Verarbeitung oder Nutzung von Daten zu erweitern, die ihnen mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt worden,
aber für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind.