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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

5. Baurecht

Übermittlung der persönlichen Daten Verfahrensbeteiligter an ein privates Bauplanungsbüro

Schon in den vergangenen Jahren hat der Landesbeauftragte mitunter über datenschutzrechtliche Probleme im (Bau-)Planungsrecht berichtet. Im Berichtszeitraum wandte sich ein Bürger an ihn, der sich durch Anregungen und Bedenken an einem Bebauungsplan beteiligt hatte und nun empört darüber war, dass seine Angaben von der Stadtverwaltung an ein privates Planungsbüro übermittelt und als Drucksache ins Internet gestellt worden waren.
Wie sich herausstellte, hatte die am Verfahren beteiligte Grundstücks-GmbH ohne Wissen der Stadtverwaltung die personenbezogenen Daten des Petenten mit seinen Anregungen und Bedenken tatsächlich an ein privates Planungsbüro weitergeleitet. Die Stadtverwaltung hat dies als datenschutzrechtliches Fehlverhalten erkannt und - um Wiederholungen in der Zukunft auszuschließen - in ihren Vertragsformularen mit Erschließungsträgern einen Passus zum Datenschutz aufgenommen. Später ist diese Maßnahme sogar in den Anti-Korruptionsplan der Stadt mit eingeflossen.
Bezüglich der Veröffentlichung der (verkürzten) personenbezogenen Anregungen und Bedenken in einer Drucksache zum Bebauungsplan zeigte sich die Stadt nicht ganz so einsichtig. Doch konnte der Landesbeauftragte die Verwaltung unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1990 (NVwZ 1990, S. 1162) davon überzeugen, dass es keine Notwendigkeit gibt, Anregungen und Bedenken zusammen mit den personenbezogenen Daten des Einwenders zu veröffentlichen. Diese können nämlich genauso gut pseudonymisiert werden, ohne dass die Öffentlichkeit des Bauleitverfahrens darunter leidet.