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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

8.1.1 Nummerierung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2645) wurde in die AO das sogenannte Identifikationsmerkmal in den §§ 139a ff eingeführt. Dahinter verbirgt sich für natürliche Personen eine Identifikationsnummer, die der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren durch ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal dient.

Neben den Finanzbehörden dürfen auch andere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen diese Identifikationsnummer erheben und verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. In der Konsequenz bedeutet dies für den Bürger, dass z.B. auch der Arbeitgeber diese Nummer erheben und verwenden darf, wenn er die Angaben zu den Einkommen seiner Beschäftigten an die Finanzbehörden übermittelt.
Um eine eindeutige Zuordnung von Steuerpflichtigen zu Identifikationsnummern oder Finanzämtern zu ermöglichen, speichert das Bundesamt für Finanzen folgende Daten zu natürlichen Personen:

Identifikationsnummer,

Ordensnamen/Künstlernamen,

Wirtschafts-Identifikationsnummer,

Tag und Ort der Geburt,

Familienname,

Geschlecht,

frühere Namen,

gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

Vornamen,

zuständige Finanzämter,

Doktorgrad, 

Sterbetag.

Die erforderlichen Angaben für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer stellen - soweit als möglich - die Meldebehörden zur Verfügung. Sie übermitteln auch jede ihnen bekannt werdende Änderung.