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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

8.5 Verwechslung bei der Kontopfändung

Aufgrund von Presseberichten erfuhr der Landesbeauftragte, dass einem Bürger auf Veranlassung einer staatlichen Kasse das Konto gepfändet wurde, obwohl der Kontoinhaber nicht säumig war.

Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Vollstreckung einer offenen Forderung gegen einen Schuldner fruchtlos verlaufen. Daraufhin ermittelte die Kasse in ihrer Datenbank eine Person mit dem Vor- und Zunamen des Schuldners und veranlasste eine Pfändung des Kontos. Dazu übersandte die Kasse die erforderlichen Unterlagen unter Angabe des Wohnortes an die für den Wohnort des Schuldners zuständige Sparkasse.

Bei dieser Sparkasse unterhielt der Betroffene aber kein Konto. Diesen Umstand meldete die Sparkasse nicht an die staatliche Kasse. Die Sparkasse suchte nun ihrerseits in ihrer Datenbank einen Kontoinhaber gleichen Namens und fand tatsächlich einen solchen. Ohne dass die Sparkasse die mitgemeldete Postanschrift abglich, führte sie die Pfändung des Kontos durch. Erst nachdem sich der Betroffene meldete, fiel der Sparkasse auf, dass es sich bei dem Inhaber des gepfändeten Kontos nicht um die richtige Person handelte. Die Namen stimmten zwar überein, für die Anschriften traf dies allerdings nicht zu. Nach Aufklärung des Sachverhaltes überwies die staatliche Kasse dem Betroffenen das gepfändete Geld umgehend zurück.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Grundsätze und Bestimmungen haben vorliegend beide Einrichtungen begangen. Die betroffene Sparkasse unterfällt jedoch nicht der Kontrolle durch den Landesbeauftragten. Die staatliche Kasse wurde vom Landesbeauftragten jedoch darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten an Dritte - wie hier ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut - nur übermittelt werden dürfen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung ausreichend geprüft wurde. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn die personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit besteht aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Betroffene einer Maßnahme zumindest als Person eindeutig identifiziert ist und die Maßnahme nicht ins Leere geht.

Insbesondere bei Pfändungen ist auf die Verlässlichkeit der Informationen zu den angegebenen personenbezogenen Daten besonders zu achten. Es reicht nicht aus, eine Namensgleichheit im Kassenprogramm festzustellen und dann, ohne einen Abgleich - zumindest der Anschriften - vorzunehmen, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an das vermeintlich zuständige Kreditinstitut zu senden. In Zeiten von Online-Banking und automatisiertem Bankverkehr ist der Rückschluss aus dem Wohnort des Betroffenen auf das kontoführende Institut nicht mehr zu rechtfertigen.