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VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

9.2 Forschungsgeheimnis für medizinische Daten

In vielen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung werden sensible medizinische Daten verarbeitet, häufig auch mit Personenbezug. Um die entsprechenden Daten zu erlangen, bedürfen die Forscher in der Regel der Einwilligung der Betroffenen in die Übermittlung durch ihren Arzt. Ausnahmsweise greifen spezielle Regelungen (wie § 27 DSG-LSA) für personenbezogene Daten ein, die bereits für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhoben worden sind. Mit der Übermittlung der Daten vom Arzt an den Forscher verlieren die Daten aber regelmäßig den strafrechtlichen Schutz vor Offenbarung und den Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren. Auch haben die Forscher bezüglich der Daten kein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Interesse der Forschung, insbesondere aber zum Schutz der durch die Datenübermittlung und -verarbeitung Betroffenen, haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder dafür ausgesprochen, dass die bei den übermittelnden Stellen geschützten personenbezogenen medizinischen Daten auch nach ihrer Übermittlung zu Forschungszwecken den gleichen Schutz genießen sollten. Die diesbezügliche Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische Daten (Anlage 16) wurde der Bundesministerin der Justiz durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zugeleitet. Im Bundesministerium wird der Handlungsbedarf geprüft.