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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 6 AbfG LSA - Gebührensatzung

(1) Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. das Einsammeln. Befördern und Entsorgen von
    1. in Haushalten anfallenden Abfällen, einschließlich solcher nach § 10,
    2. in Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallenden Abfällen zur Beseitigung,
    3. organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen,
    4. Abfällen, die im Sinne des § 11 verbotswidrig abgelagert worden sind, sowie
    5. Abfällen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 4;
  2. die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, soweit die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen;
  3. die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
  4. die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft;
  5. die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen; diese Kosten sind periodenbezogen in Ansatz zu bringen.

(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden. Dazu hat die Gebührenbemessung ganz oder überwiegend mengen- oder gewichtsbezogen zu erfolgen.

(4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.