Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 93b AO - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs.1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs.7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs.7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs.8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.
(4) § 24c Abs.1 Satz 2 bis 6, Abs.4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.