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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 3 AG-BSHG - Heranziehung

(1) Die Landkreise können zur Durchsetzung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden beziehungsweise die von ihr befugten Gebietskörperschaften heranziehen.

(2) Der für die Sozialhilfe zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden bzw. die von ihr befugten Gebietskörperschaften zur Durchführung der dem Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heranzuziehen. Die Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches abgegolten.