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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 4 AG-BSHG - Zweck und Umfang der Heranziehung

(1) Die Heranziehung soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem erforderlichen Umfang erhalten. Bei der Heranziehung von Gemeinden beziehungsweise die von ihr befugten Gebietskörperschaften soll deren unterschiedliche Verwaltungskraft berücksichtigt werden. Die herangezogene kommunale Körperschaft entscheidet im Namen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Dieser kann für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen.

(2) In der nach § 3 zu treffenden Regelungen über die Heranziehung sind die Aufgaben im Einzelnen zu bezeichnen. Für bestimmte Aufgaben oder Fallgruppen kann vorgesehen werden, dass dem Träger der Sozialhilfe

1.  die Anerkennung seiner sachlichen Zuständigkeit,

2.  die Entscheidung über den Inhalt der Hilfe dem Grunde nach oder

3.  die Genehmigung der beabsichtigten Hilfe

vorbehalten bleibt oder, dass er einen derartigen Vorbehalt im Einzelfall aussprechen kann. In der Verordnung nach § 3 Abs. 2 ist für alle Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vorzusehen, dass die herangezogenen kommunalen Körperschaften zumindest die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfe Suchenden sowie die Ansprüche gegen Hilfe Suchende und Drittverpflichtete ermitteln und die von diesen geschuldeten Beträge geltend machen.

(3) Werden Aufträge nach § 3 durchgeführt, ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind und die herangezogene Gebietskörperschaft hierfür ein Verschulden trifft.