Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 5 Betreuungsverordnung - Verwendungsnachweis
(1) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung hat der Einrichtungsträger dem für den Standort der Einrichtung örtlich zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Jahres einen Verwendungsnachweis für das vorangehende Jahr auf dem dafür vom Landesjugendamt vorgesehenen Formular vorzulegen. Der Verwendungsnachweis hat eine Liste der tatsächlich betreuten Kinder mit Angabe des jeweiligen Vornamens, des ersten Buchstabens des Nachnamens - in möglichen Zweifelsfallen auch des zweiten Buchstabens des Nachnamens -, des Wohnsitzes und des Geburtsdatums nach Monaten geordnet zu enthalten. § 4 Abs. l Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Kinder aus einem benachbarten Landkreis oder einer benachbarten kreisfreien Stadt sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Verwendungsnachweisunterlagen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung dem Landesjugendamt auf dem dafür vom Landesjugendamt vorgesehenen Formular innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des abzurechnenden Jahres mit. Dazu versieht er die Durchschriften der ihm vorliegenden Verwendungsnachweisunterlagen mit seinem Prüfvermerk, wobei die entsprechenden Daten zu Kindern, die in Kindertageseinrichtungen außerhalb seines Bereichs betreut werden, mit anzugeben sind.
(3) Gehen Verwendungsnachweisunterlagen einzelner Einrichtungsträger trotz Mahnung nicht ein, haben der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Land das Recht, weitere Abschlagszahlungen bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen zu verweigern unabhängig von der Berechtigung zur Rückforderung geleisteter Abschlagszahlungen.
(4) Soweit auf Grund der Angaben in den Verwendungsnachweisen Nachzahlungen notwendig sind, werden diese fällig zwei Monate nach Ablauf des Vorlagemonats. Soweit sich Rückforderungen ergeben, können diese mit folgenden Abschlagszahlungen verrechnet werden.
(5) Die Beauftragten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und des Landesjugendamtes haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung in allen Kindertageseinrichtungen, auch bei Einrichtungen in freier Trägerschaft. Deren Vertretern ist während der Öffnungszeiten der Zutritt sowie Einblick in die Unterlagen, auch in die Vereinbarungen mit den Eltern der Kinder, die Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen des pädagogischen Personals, die Gruppenbücher sowie die Dienstpläne, zu gewähren.
(6) Bei der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oben genannten Stellen sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVB1. LSA S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 (GVB1. LSA S. 1018), für Einrichtungen in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Träger und die entsprechenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20, Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGB1.1 S. 3108), für die Einrichtungen in freier Trägerschaft zu beachten.