Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 47 BSHG - Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.