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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 4 DSG-LSA - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf die Bedeutung der Einwilligung, den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie auf sein Recht und die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform und muss die Art der Daten, die Form ihrer Verarbeitung und die Dritten, an die Übermittlungen vorgesehen sind, bestimmen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form oder ein anderer Inhalt angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Der Betroffene kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Betroffenen erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. der Urheber erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Betroffenen abgerufen werden kann.

Satz 1 gilt für den Widerruf der Einwilligung entsprechend.

(4) Auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit sich der Betroffene hiergegen wegen einer besonderen persönlichen Situation wendet und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht 

  1. für die Verfassungsschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt,
  2. für öffentliche Stellen der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung,
  3. für die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der Strafverfolgung und
  4. für die Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichert.