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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 82 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt - Stenografischer Bericht

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird eine wörtliche Niederschrift (Stenografischer Bericht) angefertigt und an die Mitglieder des Landtages und an die Landesregierung verteilt. Stenografische Berichte über nichtöffentliche Sitzungen werden nicht verteilt, sofern der Landtag nichts anderes beschließt.

(2) Jedermann kann Stenografische Berichte über öffentliche Sitzungen beim Landtag einsehen. Überstücke können gegen Erstattung der Kosten abgegeben werden.