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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 2 InsBekVO - Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch

(1) Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zu Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten

  1.  bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständigen Stelle elektronisch signiert werden,

  2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

  3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

  1. den Familiennamen,

  2. die Firma,

  3. den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder

  4. das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

Die Angaben nach Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis d können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
Nach dem Stand der Technik ist dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Daten durch Dritte elektronisch nicht kopiert werden können.

(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis d enthalten darf.
Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.