Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 18 Kinderförderungsgesetz - Medizinische Betreuung
(1) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung sowie nach Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt für eine begleitende ärztliche und zahnärztliche Untersuchung der in einer Tageseinrichtung befindlichen Kinder zu sorgen.
(3) Die Tageseinrichtungen setzen sich mit den Frühförderstellen in Verbindung, um die erforderlichen therapeutischen Angebote für Kinder mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sicherzustellen.