Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 25 Kinderförderungsgesetz - Übergangsvorschrift
(1) Pauschalen, die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26. Juni 1999 (GVBl. LSA S. 126), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 78) und Nummer 191 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 148), und auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 2 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 (GVBl. LSA S. 147), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 78) und Nummer 198 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 149), im Haushaltsjahr 2003 an die Einrichtungsträger ausgezahlt worden sind, werden auf die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 2 angerechnet.
(2) Zum Ausgleich der Belastungen, die den Leistungsverpflichteten deshalb entstehen, weil die auf sie jeweils entfallenden Zuweisungen nach § 11 Abs. 2 die Summe der im Falle der Fortgeltung des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26. Juni 1999 (GVBl. LSA S. 126), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 78) und Nr. 191 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 148) und im Falle der Fortgeltung von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 2 der Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 (GVBl. LSA S. 147), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 78) und Nummer198 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 149), für Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich zu zahlenden Pauschalen nicht erreichen, und die durch Einsparungen der Einrichtungsträger nicht kompensiert werden können, gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag gegen Nachweis eine einmalige Zuweisung. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Tagespflegepersonen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits Kinder in Tagespflege betreut haben, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder an einer Qualifizierungsmaßnahme innerhalb eines Jahres nachweisen.