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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 3 Kinderförderungsgesetz - Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen- Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch

  1. auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2 ) in einer Tageseinrichtung,

  1. bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Förderung besteht,

  2. vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,

  3. ausnahmsweise, wenn und solange das Jugendamt entscheidet, Leistungen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 zu erbringen.  In der Zeit, in der Mütter Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGB1. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBI. I S. 2190, 2256), unterliegen, ist ebenfalls ein Bedarf im Sinne des Satzes 1 Nr. 1l Buchst, a begründet, wenn der andere Elternteil zur Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht. Für Kinder, deren Mütter erwerbstätig im Sinne des Satzes 1 sind und nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes stehen, gilt Satz 2 entsprechend.

  1. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, richtet sich der Anspruch gegen diese, wenn ihr diese Aufgaben von allen Mitgliedsgemeinschaften zur Erfüllung übertragen wurde.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung angeboten wird. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn eine Tagespflegestelle (§ 4 Abs. 3 und § 6) angeboten wird.