Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 13 KAG - Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
a) über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2,
b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 4,5,7 bis 15,
c) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern; die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden.
bb) Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. Zur Sicherung der Besteuerung dürfen die Gemeinden Mitteilungen über die An- und Abmeldungen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Hunden austauschen. Die Mitteilung darf Angaben über den Zeitpunkt der Veränderung sowie über Namen und Anschrift der Betroffenen enthalten. Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.
d. Über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32. 2.
2. Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)
a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77. 3.
3. Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 99, 101 bis 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" jeweils das Wort "gerichtlichen" tritt.
4. Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt und daß die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange der Beitragspflichtige nach § 6 Abs. 8 und § 18 nicht feststellbar ist. Sie endet frühestens drei Monate nachdem die Ungewißheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 mit der Maßgabe, daß in Satz 3 an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner § 171 Abs. 4, 7 bis 14, §§ 191, 192 und nur für kommunale Steuern §§ 193, 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203.
5. Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)
a) aufgehoben
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233; 234 Abs. 1 und 2, §§ 235, 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "eine Einspruchsentscheidung" die Worte "einen Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 an die Stelle der orte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistungen §§ 241 bis 248.
6. Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)
a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 1 und 2,
b) über die Niederschlagung § 261.
(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 a § 2 mit Ausnahme der Nummern 7 und 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 885), in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen). ( 4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
- der Finanzbehörden oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzung - das Wort "Abgabe(n)",
- des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".