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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

Art. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Datenschutz

(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung näher zu regeln.