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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 39 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) - Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.