Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 42 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) - Beauftragter für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt
(1) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Vertrages, des Datenschutzgesetzes des Freistaates Sachsen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates
(3) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personengebundenen Daten durch die Rundfunkanstalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(4) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt Verstöße gegen die Vorschriften dieses Vertrages oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so fordert er ihre Behebung innerhalb angemessener Frist.
(5) Wird ein Verstoß nicht behoben, so teilt er dies dem Intendanten mit und fordert innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen (Beanstandung). Mit der Beanstandung kann der Beauftragte für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(6) Der Intendant unterrichtet den Beauftragten für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz in der Rundfunkanstalt kann sich jederzeit an den Verwaltungsrat wenden (Anrufungsrecht).
(8) Der Beauftragte für den Datenschutz der Rundfunkanstalt erstattet den Organen der Rundfunkanstalt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit.