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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 11 Mediengesetz - Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des pri­vaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen der §§ 47 bis 47f des Rundfunk­staatsvertrages und im Übrigen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(2) Soweit private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten § 10a des Landespressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken nach Absatz 2 erfolgt, die nach § 38 Abs. 6 des Bundesdaten­schutzgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.

(5) Rundfunkveranstalter haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über Bestellung und Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend.