Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 11 Mediengesetz - Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen der §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrages und im Übrigen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Soweit private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten § 10a des Landespressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken nach Absatz 2 erfolgt, die nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.
(5) Rundfunkveranstalter haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über Bestellung und Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend.