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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 57 Personalvertretungsgesetz - Allgemeine Aufgaben des Personalrats

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,

  2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,

  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,

  4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,

  5. auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,

  6. auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,

  7. mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden.

(3) Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befaßt, umfassend zu informieren. In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.

(4) Beim mündlichen Teil von Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratungen.