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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 1 Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:

  1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes;
  2. a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. allein wegen der Sehbehinderung,
    b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
  3. Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 v. H. ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;
  4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz;
  5. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird;
  6. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 27 a oder nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes;
  7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

    a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,

    b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und

    c) 30 v. H. des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

    d) den Kosten für die Unterkunft.

    Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.
  8. Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten 50 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

  1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
  2. der Ehegatte des Haushaltsvorstands zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
  3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.