Menu
menu

Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 5 Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß Artikel 4 § 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.

(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden oder Verbandsgemeinden erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Landesrundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Landesrundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.

(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Landesrundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.

(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Landesrundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen,  Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.