Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 84a Schulgesetz - Statistische Erhebungen und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger; die Schulleitungen; die Lehrkräfte; sonstige an der Schule tätige Personen, die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte.
(2) Für die Erhebung; Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt.
(3) Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten erheben; verarbeiten oder nutzen; soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Fürsorgeaufgaben sowie für internationale und nationale Schulleistungsuntersuchungen und für die externe Evaluation gemäß § 11a erforderlich ist; die gleiche Berechtigung haben auch die Gesundheitsämter, soweit sie Aufgaben nach den §§ 37 und 38 wahrnehmen, und die Träger der Schülerbeförderung; soweit sie Aufgaben nach § 71 wahrnehmen. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet oder genutzt werden.
(3a) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation und bei internationalen, nationalen, landeszentralen sowie regionalen Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a Abs. 1 teilzunehmen, so weit diese von der Schulbehörde veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(4) Das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigungen, Sperrungen oder Löschung von Daten wird für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte ausgeübt. Die Einsicht in Unterlagen kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit es zum Schütze Dritter erforderlich ist.
(5) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt und die Periodizität zu regeln.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.