Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 28 SGB I - Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - Hilfen zur Gesundheit,
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.