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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 7 TDSV - Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

(1) Diensteanbieter dürfen einander die in § 6 Abs. 1 aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und nutzen, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Kunden benötigt werden. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung zu verpflichten.

(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 erheben und verarbeiten:

  1. die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1;

  2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt;

  3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.

(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

(4) Auf Verlangen des Kunden hat der rechnungstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten

  1. (5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln.

    (6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.