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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 31 WoGG - Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstellung des Mietzuschusses

(1) Bei der Leistung von Mietzuschuss für einen Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2) sind die §§ 32 und 33 anzuwenden, wenn

  1. a)  er als Alleinstehender oder

b) er und die zu seinem Familienhaushalt rechnenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1) laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen erhalten und

  1. bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Leistungen zu erwarten ist, dass sie für wenigstens einen Monat erbracht werden.

(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Leistungen, gelten auch diese Personen als Empfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein Ehegatte.

(3) Die Anwendung des § 32 ist ausgeschlossen, wenn

  1. der Mietzuschuss nach § 32 gleich hoch oder höher wäre als eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte, den Familienmitgliedern insgesamt zustehende monatliche, nicht um das Wohngeld gekürzte Leistung oder
  2. dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld nach diesem Gesetz geleistet wird.

(4) Der Mietzuschuss nach § 32 wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Leistungen einsetzen. Er entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen oder in dem der Ausschlussgrund des Absatzes 3 Nr. 1 eintritt.

(5) Die Bemessung des Mietzuschusses nach § 32 kann solange zurückgestellt werden, als eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Leistung erbracht wird, wenn über andere bei der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge anzurechnende Leistungen noch nicht entschieden ist, längstens jedoch bis zu sechs Monaten nach Einsetzen der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1. Über die Zurückstellung ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Während des Zeitraums der Zurückstellung ist ein Antrag auf Mietzuschuss nach diesem Gesetz im Übrigen nicht zulässig.