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Anlage 12

Entschließung der 66. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 25./26. September 2003 in Leipzig zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz

Die Datenschutzkonferenz begrüßt, dass mit den gesetzlichen Regelungen zur Gesundheitskarte und zu dem bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten zentralen Datenpool datenschutzfreundliche Lösungen erreicht werden konnten. Die Gesundheitskarte unterliegt auch künftig der Verfügungsgewalt der Patientinnen und Patienten. Für den quartals- und sektorenübergreifenden Datenpool dürfen nur pseudonymisierte Daten gespeichert werden.

Die Datenschutzkonferenz wendet sich nicht grundsätzlich gegen zusätzliche Kontrollmechanismen der Krankenkassen.

Die Datenschutzbeauftragten kritisieren, dass sie zu wesentlichen, erst in letzter Minute eingeführten und im Schnellverfahren realisierten Änderungen nicht rechtzeitig und ausreichend beteiligt wurden. Diese Änderungen bedingen erhebliche Risiken für die Versicherten:

  • Für das neue Vergütungssystem werden künftig auch die Abrechnungen der ambulanten Behandlungen mit versichertenbezogener Diagnose an die Krankenkassen übermittelt. Mit der vorgesehenen Neuregelung könnten die Krankenkassen rein tatsächlich umfassende und intime Kenntnisse über 60 Millionen Versicherte erhalten. Die Gefahr gläserner Patientinnen und Patienten rückt damit näher. Diese datenschutzrechtlichen Risiken hätten durch die Verwendung moderner und datenschutzfreundlicher Technologien einschließlich der Pseudonymisierung vermieden werden können. Leider sind diese Möglichkeiten überhaupt nicht berücksichtigt worden.

  • Ohne strenge Zweckbindungsregelungen könnten die Krankenkassen diese Daten nach den verschiedensten Gesichtspunkten auswerten (z.B. mit data-warehouse-Systemen).

Die Datenschutzkonferenz nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass vor diesem Hintergrund durch Beschlussfassung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherheit eine Klarstellung dahingehend erfolgt ist, dass durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass zur Verhinderung von Versichertenprofilen bei den Krankenkassen

  • eine sektorenübergreifende Zusammenführung der Abrechnungs- und Leistungsdaten unzulässig ist, und dass

  • die Krankenkassen die Daten nur für Abrechnungs- und Prüfzwecke nutzen dürfen.

Darüber hinaus trägt eine Entschließung des Deutschen Bundestages der Forderung der Datenschutzkonferenz Rechnung, durch eine Evaluierung der Neuregelung in Bezug auf den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit unter Einbeziehung der Möglichkeit von Pseudonymisierungsverfahren sicherzustellen, dass Fehlentwicklungen vermieden werden.

Die Datenschutzkonferenz hält eine frühestmögliche Pseudonymisierung der Abrechnungsdaten für notwendig, auch damit verhindert wird, dass eine Vielzahl von Bediensteten personenbezogene Gesundheitsdaten zur Kenntnis nehmen kann.