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Anlage 21

Entschließung der 68. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. Oktober 2004 in Saarbrücken zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung vorgelegt. Sie setzt damit in großen Teilen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 um, wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung zum "großen Lauschangriff" in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sind. Allerdings sind zentrale Punkte, wie die Begriffsbestimmung des "unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung" und die Bestimmung des Kreises der Menschen "des persönlichen Vertrauens" offen geblieben.

Ungeachtet dessen drohen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens schwerwiegende Verschlechterungen: So wird diskutiert, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dadurch zu unterlaufen, dass auch bei erkannten Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich die technische Aufzeichnung fortgesetzt wird. Dies steht in eklatantem Widerspruch zur eindeutigen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Aufzeichnung in derartigen Fällen sofort zu beenden. Darüber hinaus wird versucht, den Anwendungsbereich der akustischen Wohnraumüberwachung dadurch auszuweiten, dass auch nicht strafbare Vorbereitungshandlungen einbezogen werden. Auch dies widerspricht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben und verwischt die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.

Die Datenschutzbeauftragten bekräftigen im Übrigen ihre Forderung, dass es im Hinblick auf die Heimlichkeit der Überwachung und ihrer zwangsläufigen Berührung mit dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erforderlich ist, alle Formen der verdeckten Datenerhebung an den Maßstäben der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 3. März 2004 zu messen und auszurichten sowie die einschlägigen gesetzlichen Befugnisregelungen des Bundes und der Länder auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls neu zu fassen. Dies gilt etwa für die präventive Telekommunikationsüberwachung, die längerfristige Observation, den verdeckten Einsatz technischer Mittel, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und von verdeckten Ermittlern. Dabei sind insbesondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und zum Schutz vertraulicher Kommunikation mit engsten Familienangehörigen und andern engsten Vertrauten sowie mit Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, zur Einhaltung der Zweckbindung bei Weiterverwendung der durch die Eingriffsmaßnahmen erlangten Daten, zu der dazu erforderlichen Kennzeichnungspflicht und zur Benachrichtigung aller von der Eingriffsmaßnahme Betroffenen sowie zur detaillierten Ausgestaltung von Berichtspflichten gegenüber den Parlamenten vorzusehen.