Anlage 23
Feststellung der 68. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28./29. Oktober 2004 in Saarbrücken zur Beteiligung der GEZ am Adresshandel (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Die für die Rundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten haben im Rahmen der 68. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nachstehende Feststellung getroffen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich wiederholt dafür eingesetzt, bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland das Prinzip von Datenvermeidung und Datensparsamkeit in stärkerem Maße zu berücksichtigen. In der Kritik steht dabei im Besonderen die Beschaffung von jährlich mehreren Millionen Adressen hinter dem Rücken der Betroffenen beim kommerziellen Adresshandel durch die von den Rundfunkanstalten beauftragte Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die diese Adressen für flächendeckende Mailing-Aktionen nutzt. Zahlreiche Beschwerden und Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beziehen sich auf diese Praxis der GEZ, die die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten als rechtswidrig bezeichnet haben.
Anstatt gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten datenschutzfreundliche Varianten einer gerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ernsthaft zu prüfen, haben die Ministerpräsidenten der Länder mit dem Entwurf eines 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages neben der Erhöhung der Rundfunkgebühren und deren Erstreckung auf Computer weitgehend ohne die gebotene Beteiligung der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten eine weitere Verschlechterung des Datenschutzes beschlossen:
Um die Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel gesetzlich zu legitimieren, soll der Rundfunkgebührenstaatsvertrag um eine Befugnis erweitert werden, nach der die Rundfunkanstalten und die GEZ personenbezogene Daten unter den gleichen Bedingungen verarbeiten dürfen wie privatwirtschaftliche Unternehmen.
Die vorgesehene Befugnis ist mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Während öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, ist die Datenverarbeitung der im Wettbewerb stehenden Privatwirtschaft vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich des Gebühreneinzugs in keinem Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern. Schließlich haben die Länder gegen das Votum der Datenschutzbeauftragten bereits vor Jahren regelmäßige Übermittlungen von Meldedaten an die Rundfunkanstalten zugelassen, weil dies für erforderlich gehalten wurde. Eine parallele Nutzung von Daten aus den Melderegistern bei gleichzeitiger Beschaffung von Adressen im privaten Adresshandel ist jedoch unverhältnismäßig.
Zudem wird durch die ohnehin fragwürdige Befugnis das Ziel der Rundfunkanstalten nicht erreicht. Auch bei einem Inkrafttreten der vorgesehenen Regelung bliebe die Beschaffung von Adressen beim kommerziellen Adresshandel durch die GEZ rechtswidrig, da sich die Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten ohne Kenntnis der Betroffenen weiterhin nach dem maßgeblichen Landesrecht richtet.
Die Konferenz hat davon Kenntnis genommen.