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Anlage 25

Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26. November 2004 - Staatliche Kontenkontrolle muss auf den Prüfstand!

Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit” vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) enthält mit den §§ 93 Abs. 7, 8 und 93 b der Abgabenordnung Regelungen, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger im Bereich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Betätigung in erheblichem Maße beschränken. Die neuen Regelungen treten am 1. April 2005 in Kraft. Sie sehen vor, dass nicht nur Finanzbehörden, sondern auch eine unbestimmte Vielzahl weiterer Behörden Zugriff auf Bankdaten erhalten. 

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, diese Regelungen mit dem Ziel zu überarbeiten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und die Transparenz des Verfahrens müssen beachtet werden.

Die Neuregelung erlaubt einen Zugriff auf Bankdaten, die von den Kreditinstituten bereits seit April 2003 zur Aufdeckung illegaler Finanztransaktionen vor allem zur Terrorismusbekämpfung nach § 24 c des Kreditwesengesetzes vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontenstammdaten der Bankkundinnen und Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern. Mit der neuen Regelung einher geht bereits eine von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Gesetzgebungsverfahren Ende 2003 kritisierte Zweckänderung der Verwendung der von den Kreditinstituten vorzuhaltenden Daten. 
Nunmehr sollen neben Finanzbehörden auch andere Behörden, z.B. die zahlreichen Stellen der Sozialleistungsträger, Auskunft erhalten, wenn die anfragende Behörde ein Gesetz anwendet, das „an Begriffe des Einkommensteuergesetzes” anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Welche Behörden dies sein sollen, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Da das Einkommensteuerrecht eine Vielzahl von „Begriffen” verwendet (neben den Begriffen „Einkommen” und „Einkünfte” etwa auch „Wohnung”, „Kindergeld”, „Arbeitnehmer”), ist wegen fehlender Begriffsbestimmungen nicht abschließend bestimmbar, welche Behörden die Auskunftsersuchen stellen dürfen. Dies jedoch ist nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot unverzichtbar. Zudem wird nicht deutlich, welche Zwecke ein Auskunftsersuchen rechtfertigen und nach welchen Regeln sie erfolgen sollen.

Von der Tatsache des Datenabrufs erfahren Kreditinstitute und Betroffene zunächst nichts. Die Betroffenen erhalten hiervon allenfalls bei einer Diskrepanz zwischen ihren Angaben (z.B. anlässlich Steuererklärung, BAföG-Antrag) und den Ergebnissen der Kontenabfragen Kenntnis, nicht jedoch bei einer Bestätigung ihrer Angaben durch die Kontenabfragen.
Die Auskunft erstreckt sich zwar nicht auf die Kontostände; auf Grund der durch den Abruf erlangten Erkenntnisse können jedoch in einem zweiten Schritt weitere Überprüfungen, dann auch im Hinblick auf die Guthaben direkt beim Kreditinstitut erfolgen. 

Dass Betroffene von Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, nichts erfahren, widerspricht dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot. Danach sind sie von der Speicherung und über die Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Geschieht dies nicht, hat das zur Konsequenz, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt wird. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (s. Volkszählungsurteil, BVerfGE 65, 1, 70).