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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

11. Gesundheitswesen

11.1 Krebsregistergesetz 

Nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Krebsregistersicherungsgesetz vom 21.12.1992 übergangsweise bis zum 31.12.1994 eine Rechtsgrundlage geschaffen hatte, die eine vorläufige Fortführung des ehemaligen Krebsregisters zuließ (I. Tätigkeitsbericht, S. 59), wurde mit dem Krebsregistergesetz (KRG) vom 04.11.1994 (BGBl. I S. 3351) eine Lösung geschaffen, die bis zum 31.12.1999 befristet ist. 

Das Krebsregistergesetz regelt die fortlaufende und einheitliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Ärzte und Zahnärzte, und in ihrem Auftrag Klinikregister und Nachsorgeleitstellen, sind berechtigt, Daten an das Krebsregister zu übermitteln. Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von einer beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Der Patient hat gegen diese Meldung ein Widerspruchsrecht. 

Da den Ländern in diesem Gesetz weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt worden sind, haben die neuen Bundesländer auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ein "Gemeinsames Krebsregister" mit Sitz in Berlin eingerichtet. Wegen der gravierenden Rechtseingriffe und -folgen haben die Landesbeauftragten für Datenschutz der neuen Bundesländer empfohlen, das dazu abgeschlossene Verwaltungsabkommen durch einen Staatsvertrag zu ersetzen. 

Zur Zeit wird der Entwurf eines Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen erstellt. Dazu hat auch eine eingehende Beratung mit dem Landesbeauftragten stattgefunden.