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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

11.2 Organtransplantationsgesetz

Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP einerseits und die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen andererseits haben jeweils einen eigenen Gesetzentwurf zur Organtransplantation eingebracht, über die der Bundestag bisher nicht abschließend entschieden hat. Inzwischen gibt es noch andere - fraktionsübergreifende - Vorstellungen einer größeren Gruppe von Bundestagsabgeordneten. Die in der Öffentlichkeit andauernden Diskussionen zu den medizinischen, ethischen und rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Festlegung und Feststellung des Hirntodes als Voraussetzung für eine Organentnahme geben Anlaß, an das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Organspenders zu erinnern. Will er seiner eigenen freien Entscheidung sicher sein, so kann nur der Spender selbst - nach Abwägung aller Umstände - seine Zustimmung zur Organentnahme festlegen. Mit der freien Entscheidung des potentiellen Organspenders wäre es auch vereinbar, wenn dieser die Möglichkeit einer späteren Zustimmung auf eine bestimmte Person seines Vertrauens überträgt. Auch darin liegt eine generelle Zustimmung, die allerdings später von der Vertrauensperson konkretisiert werden muß.

Da hierbei das im Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht und die Würde jedes einzelnen Menschen im Kern berührt sind, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer Konferenz am 14./15.03.1996 eine gemeinsame Entschließung gefaßt (Anlage 4). Danach stellt die ausdrücklich erklärte Einwilligung des Spenders zur Organentnahme den geringsten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.