III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
11.3 Selbstbestimmungsrecht der Patienten in Krankenhäusern
Die Anwesenheit von Studenten und Praktikanten bei Untersuchungen und Behandlungen in Universitätskliniken und Krankenhäusern führte zu datenschutzrechtlichen Anfragen und vereinzelten Beschwerden beim Landesbeauftragten.
Er hat dazu wie folgt Stellung bezogen:
Die Anwesenheit von Studierenden und Praktikanten im Klinikbereich der Universität greift erheblich in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Patienten ein. Ohne deren ausdrücklich erklärte Einwilligung ist deshalb die Erhebung und Verarbeitung der persönlichen Daten nur auf einer gesetzlichen Grundlage möglich. Auch bei Universitätskliniken vermag der allgemeine Lehr- und Ausbildungsauftrag einen derartigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu begründen. Wenn auch Studierende und Praktikanten Teilnehmer am Lehrbetrieb sind, so stellen sie doch keine Bediensteten des Krankenversorgungsbereiches dar. Allerdings ist der Lehrauftrag der Universitäten gesetzlich geregelt und allgemein öffentlich bekannt. Bei Patienten in den Universitätskliniken genügt es deshalb, wenn sie rechtzeitig vor einer Untersuchung oder Behandlung vom Beisein Studierender oder Praktikanten informiert werden und dagegen widersprechen können. Tun sie dies, ist dies zu respektieren.
Die sog. Vorstellung eines Patienten im Hörsaal ist nur mit seiner vorherigen Einwilligung zulässig.
In allen anderen Krankenhäusern in staatlicher Trägerschaft ist die rechtzeitige Einwilligung des Patienten unabdingbare Voraussetzung für die Anwesenheit von Praktikanten und Studierenden. Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Krankenhauses, die das Einverständnis des Patienten an der Anwesenheit von Studierenden und Praktikanten und damit der Übermittlung der personenbezogenen Daten unterstellt, ist wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig.