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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

11.5 Beitragsveranlagung durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt

Mehrere Ärzte haben als Petenten die Frage aufgeworfen, ob das von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt praktizierte Verfahren, für die Beitragsveranlagung die Kopie eines Auszuges des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters beizufügen, rechtmäßig ist. 

Hierzu war aus datenschutzrechtlicher Sicht folgendes festzustellen: 

§ 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) verpflichtet die Kammerangehörigen, die erforderlichen Angaben über ihre für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Einkünfte oder Umsätze mitzuteilen. Die dazu von der Kammer aufgrund des KAG-LSA erlassende Beitragsordnung sieht in § 5 Abs. 1 eine Beitragsveranlagung durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen vor. Darüber hinaus verpflichtet § 2 BeitrO jedoch den Beitragspflichtigen, der Einstufung einen entsprechenden Auszug des Einkommensteuerbescheides als Kopie beizulegen bzw. diesen durch eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters zu ersetzen. 

Die Beitragssatzung ist gesetzeskonform auszulegen und darf keine schärferen Anforderungen an die Mitglieder stellen, als es die gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 4 KGHB-LSA zuläßt. Demnach haben die Kammermitglieder nur die für die Festsetzung der Kammerbeiträge "maßgebenden Einkünfte oder Umsätze" mitzuteilen. 
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung sind aber lediglich die Einkünfte aus Berufstätigkeit im Zusammenhang mit der medizinischen Heilkunde. Dementsprechend sind die übrigen Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid - das Einkommenssteuergesetz kennt sieben verschiedene Einkunftsarten - für die Beitragsveranlagung der Kammer unerheblich. Im übrigen dürfen neben den von den Kammerangehörigen selbst zu machenden Angaben zusätzliche Nachweise lediglich in Einzelfällen verlangt werden, insbesondere wenn begründete Zweifel an den Angaben bestehen. Die Kammer wird sich im Regelfall auf die übliche, stichprobenartige Überprüfung einer gewissen Quote der Mitglieder zu beschränken haben. Eine uneingeschränkte Überprüfung jedes Mitgliedes in jedem Jahr stünde auch mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr im Einklang. 
Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt teilt zwischenzeitlich die Auffassung des Landesbeauftragten und wird ihre Veranlagungsvordrucke für 1997 entsprechend ändern.