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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

11.6 Datenübermittlung durch einen berufsständischen Ausschuß

Mit Recht beschwerte sich ein Arzt beim Landesbeauftragten über den gesetzwidrigen Umgang mit seinen Daten. Er hatte seine kassenärztliche Zulassung für einen bestimmten Facharztbereich beantragt und war abgewiesen worden. Im daraufhin erfolgten Widerspruchsverfahren hatte der dafür zuständige berufsständische Ausschuß die vollständige Widerspruchsbegründung des Betroffenen allen mit der gleichen Facharztzulassung niedergelassenen Kollegen und Kolleginnen zur Kenntnis- und Stellungnahme zugesandt. 

Zulässig war es, den niedergelassenen Kollegen den Antrag und die Bedürfnisbegründung zur Stellungnahme mitzuteilen. Das Widerspruchsschreiben enthielt aber darüber hinaus eine Fülle weiterer Informationen und personenbezogener Angaben, deren Mitteilung von der hier zu beachtenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA nicht gedeckt war. Da eine Einwilligung des Betroffenen erkennbar ebenfalls nicht vorlag, hätte die Übermittlung und damit verbundene Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unterbleiben müssen. 

Der Ausschuß hat nach dem Hinweis des Landesbeauftragten umgehend sein Anhörungsverfahren den datenschutzrechtlichen Vorschriften angepaßt. Im Hinblick auf Besonderheiten des Falles konnte ausnahmsweise von einer förmlichen Beanstandung Abstand genommen werden.