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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

12.2 Handelsregisterdaten im Internet

Wie dem Landesbeauftragten bekannt wurde, bestehen in anderen Bundesländern Bestrebungen von Industrie- und Handelskammern, Handelsregisterdaten ihrer Kammerzugehörigen im Rahmen ihres Serviceangebotes in das Internet einzustellen. 

Obwohl sich nach Angabe des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten das Problem in Sachsen-Anhalt zur Zeit noch nicht stellt, weist der Landesbeauftragte vorsorglich auf die datenschutzrechtliche Problematik solcher Verfahren hin: 

    • § 9 Abs. 4 IHK-G bildet die bereichsspezifische gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen. Dabei ist die Einschränkung in § 9 Abs. 4 Satz 1 IHK-G beachtlich, wonach solche Datenübermittlungen nur zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken erfolgen dürfen. 
      Mit der Einstellung der Handelsregister- und womöglich weiterer Daten in das Internet zum unkontrollierten Abruf durch jedermann wäre diese Zweckbestimmung nicht mehr gewährleistet. 

    • Nach § 8 HGB i.V. mit § 125 FGG liegt die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters bei den Gerichten bzw. den Amtsgerichten. 
      Mit der Einstellung von Handelsregisterdaten durch die Industrie- und Handelskammern in das Internet würden unzulässige (Teil-) Handelsregister entstehen. Vom Bundesgesetzgeber ist ein bundesweites und weltweit bekanntes Handelsregister nicht vorgesehen. Ein solches würde aber zwangsläufig entstehen, wenn alle Industrie- und Handelskammern Deutschlands dem Vorhaben folgten. 
      Deshalb würden die Handelsregisterdaten mit der Einstellung in das Internet eine völlig neue Qualität erhalten und der vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung vom 12.07.1989 zur gewollten Eingrenzung des § 9 HGB widersprechen. 

Keine Einwände hätte der Landesbeauftragte gegen die Einstellung von Handelsregisterdaten der Kammerzugehörigen, die dazu nach § 4 Abs. 2 DSG-LSA ihre Einwilligung erteilen. Zuvor müssen den Betroffenen aber die besonderen Gefahren aufgrund der technischen Besonderheiten des Internet deutlich gemacht werden.