III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
12.3 Fortbildungsprüfungsordnungen gem. § 46 BBiG bei den Kammern
Die IHK und die Handwerkskammern können nach § 46 Abs. 1 BBiG Prüfungen zum Nachweis der durch die berufliche Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen durchführen. Hierzu erlassen sie auf gesetzlicher Grundlage Prüfungsordnungen, die auch die Prüfungsvoraussetzungen festzulegen haben.
Der Landesbeauftragte ließ sich im Berichtszeitraum die Prüfungsordnungen vorlegen und stellte fest, daß mehrere Kammern in ihren Prüfungsordnungen als eine der Zulassungsvoraussetzungen die Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufes vorsahen.
So wie der Landesbeauftragte konnten auch das die Rechtsaufsicht über die genannten Kammern führende Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten die Erforderlichkeit für die Erhebung einer solchen Sammlung personenbezogener Daten für Fortbildungsprüfungen nicht erkennen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung seines Urteils zum Volkszählungsgesetz ausgeführt, daß ein Zwang zur Abgabe personenbezogener Daten, z.B. in einer Prüfungs- ordnung, voraussetzt, daß der Gesetzgeber (in diesem Fall die betreffende Kammer) den Verwendungszweck bereichsspezifisch präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind, wobei sich die erhebende öffentliche Stelle auf das erforderliche Minimum zu beschränken hat. Ein tabellarischer Lebenslauf dürfte, jedenfalls bei Fortbildungsprüfungen, nicht mehr zu den erforderlichen Angaben gehören.
Die Intervention des Landesbeauftragten führte dazu, daß die Prüfungsordnungen entsprechend geändert wurden.