III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997
14. Hochschulen
Gefundene Matrikellisten
Ein Mitarbeiter einer Universität übersandte dem Landesbeauftragten personenbezogene Auszüge aus dem Matrikelbuch mit dem Hinweis, diese Listen auf einem Tisch des Speisesaales gefunden zu haben.
Die datenschutzrechtliche Überprüfung ergab, daß die Listen durch eine Aushilfskraft, die diese Unterlagen im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten hatte, liegengelassen wurden. Auch im Anschluß an diese „Nachlässigkeit” war niemandem aufgefallen, daß eine Vielzahl personenbezogener Daten bei der Bearbeitung plötzlich fehlte.
Der Landesbeauftragte nahm diesen Vorfall zum Anlaß, der Universität zu empfehlen, ihre organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen und künftig sicherzustellen, daß ihre innerbehördliche Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle gemäß § 6 DSG-LSA i.V. mit Ziff. 6.3.1.2.3 ff VV-DSG-LSA). Eine geeignete Maßnahme beim Einsatz von Aushilfskräften wäre z.B. die kontrollierte Aushändigung und Rückgabe der Datenträger.
Der Fall hat deutlich gemacht, daß die vorgenommene Belehrung auf das Datengeheimnis allein, ohne eine entsprechende Kontrolle, nicht ausreicht, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
Der Landesbeauftragte hat empfohlen, künftig in einem solchen Fall auch einen Strafantrag nach § 31 Abs. 4 DSG-LSA wegen unbefugter Datenübermittlung zu prüfen.