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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

15.2 Öffentliche Bekanntgabe von Geburten und Eheschließungen

Eine Kommunalverwaltung veröffentlichte in der örtlichen Presse unter der Rubrik „Meldungen des Standesamtes” 17 Geburten und 8 Eheschließungen. Die Veröffentlichung enthielt neben Vor- und Familiennamen sowie den jeweiligen Wohnorten auch die Geburts- und Eheschließungsdaten der Betroffenen.

Der Landesbeauftragte hat die betreffende Kommunalverwaltung darauf hingewiesen, daß für eine öffentliche Bekanntgabe (Übermittlung) dieser Daten das Personenstandsgesetz keine Rechtsgrundlage enthält. Also wäre diese nur mit der Einwilligung des betroffenen Personenkreises bzw. deren gesetzlichen Vertreter zulässig gewesen. Darüber hinaus wurde der Kommunalverwaltung empfohlen, auch bei Vorliegen einer formellen Einwilligung nach § 4 Abs. 2 DSG-LSA, die Daten lediglich im Rahmen des RdErl. des Ministerium des Innern vom 21.05.1992 Az.:- 42.12 -11103 - (nicht veröffentlicht) bekanntzugeben.

Die Kommunalverwaltung wird die bisherige Verfahrensweise bei künftigen Veröffentlichungen umstellen.